• Gartenordnung für den Gemeinnützigen Kleingartenverein e.V. Loga von 1922

    Die Gartenordnung gilt für alle Vereinsmitglieder sowie deren Besucher in der Anlage. Wenn es erforderlich ist, kann der Vorstand gesonderte Regelungen treffen, wodurch diese Gartenordnung erweitert oder eingeschränkt wird. Den Weisungen des Vorstandes ist in jedem Fall nachzukommen.

    Die Gartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns und soll ein naturschönes Bild bieten. Sie ist als Gemeinschaftsanlage einzurichten, zu nutzen und der Allgemeinheit zugänglich zu machen.

    1. Nutzung

    1.1 Der Gartenpächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen, d.h., zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen zum Eigenbedarf und zur Erholung. Dabei sind die Grundsätze des Umweltschutzes zu beachten. Eine gewerbsmäßige Nutzung ist ausgeschlossen, ebenso die einseitige Bewirtschaftung (Monokultur). Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sollten einheimische Gewächse bevorzugt werden; Waldbäume sollten nach
    Möglichkeit nicht gepflanzt werden.

    1.2 Anzustreben ist die Nutzung:

    • 1/3 als Nutzgarten,
    • 1/3 als Ziergarten,
    • 1/3 für Laube, Terrasse, Rasen pp.

    1.3 Der Garten darf nur von dem Mitglied (Pächter/in) und seinen Familienangehörigen bewirtschaftet werden. Hilfe durch andere Vereinsmitglieder und sogenannte Nachbarschaftshilfe ist vorübergehend gestattet.

    1.4 Das Mitglied ist nicht berechtigt, seinen Garten ganz oder teilweise einem Dritten zu überlassen.

    1.5 Erlischt das Recht zur kleingärtnerischen Betätigung (Beendigung des Pachtverhältnisses), so obliegt es nur dem Vorstand, den Garten weiterzuvergeben. Die Kündigung des Pachtverhältnisses regelt sich nach den §§ 7 ff. BKleinG. Sie kann von beiden Vertragsparteien (Pächter/in oder Verein) erfolgen und bedarf der Schriftform.

    1.6 Die Neuvergabe (Verpachtung) des Gartens ist nur an Personen möglich, die Mitglied des Vereins sind.

    1.7 Die Rückgabe des Gartens hat in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erfolgen. Unzumutbare Einrichtungen und Gegenstände sind zu entfernen; dies gilt auch für den Bewuchs.

    2. Gartenlauben und sonstige Baulichkeiten
    2.1 In jedem Kleingarten darf nur eine Laube in einfacher Ausführung errichtet werden, deren Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz höchstens 24 qm betragen darf. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit und ihrer Ausstattung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Ein Dachüberstand bis zu 80 cm wird nicht zur Grundfläche gerechnet.

    2.2 .Mit dem Bau oder Umbau einer Laube oder einer anderen Baulichkeit darf erst begonnen werden, wenn sie dem Vorstand angezeigt und von ihm die Zustimmung erteilt wurde.

    3. Gemeinschaftseinrichtungen, Wege und Gräben

    3.1 Gemeinschaftseinrichtungen stehen allen Mitgliedern und dessen Besuchem zur Verfügung und sind pfleglich zu behandeln. Für eingetretene Schäden haftet das Mitglied. Die Eigenhaftung Dritter bleibt unberührt.

    3.2 Der Wasserverbrauch aus Gemeinschaftsleitungen und Brunnen ist auf das Mindeste zu beschränken.

    3.3 Die die Parzelle umlaufenden Wege und Gräben muss der/die Pächter/in bis zur Hälfte von Unkraut und Gras freihalten. Die Längskanten der Parzelle sind geradlinig anzulegen.

    3.4 Angelieferter Dünger, Baustoffe und dergleichen sind innerhalb von 24 Stunden von der kleinen und großen Allee in das Gartengelände einzubringen.

    3.5 Entlang der beiden Alleen sind Dung- und Komposthaufen so anzulegen, das sie nicht störend und unansehnlich wirken.

    4. Ruhe und Ordnung

    4.1 Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, in der Anlage für Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu sorgen und auf Angehörige und Gäste entsprechend einzuwirken.

    4.2 Die Mittagsruhe von 13.00 – 15.00 h ist einzuhalten. Arbeiten, die mit lauten Geräuschen verbunden sind, haben in dieser Zeit zu unterbleiben oder sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken.

    4.3 Die Haus- u. Kleintierhaltung ist im Kleingarten nicht erlaubt. Hunde müssen in der Kleingartenanlage an der Leine geführt und im Garten unter Aufsicht gehalten werden.

    4.4 Das Abbrennen von Feuern im Freien zum Zwecke der Abfallbeseitigung und das Verbrennen von Gartenabfällen ist in der Kleingartenanlage aufgrund feuerpolizeilicher Verordnung verboten.

    4.5 Angefallener Müll und nicht kompostierbare Materialien sind im Sinne des Abfallgesetzes und des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu entsorgen; das Untergraben dieser Stoffe ist untersagt.

    4.6 Der Gebrauch von Schusswaffen jeglicher Art ist im gesamten Gartengelände untersagt.

    5. Schlussbestimmungen

    5.1 Die Einhaltung dieser Gartenordnung befreit nicht von den Bestimmungen des öffentlichen Rechts und den Bindungen des privaten Rechts.

    5.2 Verstöße gegen die Gartenordnung können die Kündigung des Pachtvertrages zur Folge haben.

    5.3 Die Gartenordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.05.2005 vorgestellt und genehmigt.

    26789 Leer, den 21. 50. 2005

    Der Vorstand